Sorry, this site requires a modern browser.

Agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(I) MØBELWERFT Tischlerei GmbH (nachfolgend “Möbelwerft“) entwirft und produziert nach eigenem Entwurf individuelle Auftragsarbeiten (nachfolgend “Werk“ oder “Kaufgegenstand“) aus Holz und sonstigen Materialien für seine Auftraggeber. Je nach Individualvereinbarung werden die hergestellten Werke vom Auftraggeber bei Möbelwerft abgeholt oder von Möbelwerft geliefert und ggf. beim Auftraggeber montiert.

(II) Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB“) gelten für sämtliche Leistungen von Möbelwerft sowohl gegenüber Kaufleuten als auch Verbrauchern; im Verhältnis zu Verbrauchern gelten sie allerdings mit den nachfolgenden Beschränkungen und auch nur insoweit, als sie zwingenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB nicht entgegenstehen. Unsere AGBs gelten vorrangig gegenüber den VOB/B. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit für die mit Möbelwerft getroffenen Vereinbarungen oder Verträge, auch ohne dass Möbelwerft die Geltung dieser AGB im Einzelfall ausdrücklich nochmals vereinbart. Diese AGB gelten durch Auftragserteilung seitens des Auftraggebers als anerkannt und angenommen. Sofern dennoch zusätzlich zu den vorliegenden AGB allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zur Geltung gelangen, haben die vorliegenden AGB Vorrang.

(III) Von den Bedingungen von Möbelwerft abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebern sind ausgeschlossen; sie verpflichten Möbelwerft, selbst wenn auf solche in der Bestellung Bezug genommen wird, nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Möbelwerft. Sofern im Einzelfall die Geltung von Einkaufsbedingungen des Auftraggebern vereinbart ist, gelten die Bedingungen von Möbelwerft auch insoweit, als sie dort nicht geregelte Gegenstände betreffen.

(IV) Mangels ausdrücklicher abweichender Erklärung sind jegliche Angebote von Möbelwerft freibleibend.

(V) Möbelwerft ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen jederzeit der Hilfe Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS UND NEBENABREDEN, SCHRIFTFORM

(I) Mangels ausdrücklich gegenteiliger Kennzeichnung sind sämtliche zu einem Angebot von Möbeilwerft gehörenden Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen – Beschaffenheits- und Qualitätsbeschreibungen sowie Maß- und Gewichtsangaben – sowie etwa zugehörige Proben und Muster nur annähernd und nur im Rahmen branchenüblicher Toleranzen maßgebend. Unsere Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszwecke unserer Produkte dienen lediglich ihrer Beschreibung und enthalten keine Beschaffenheitsvereinbarungen, zugesicherte Eigenschaften oder sonstige Garantien.Sämtliche Angaben und Informationen seitens Möbelwerft zu seinen Produkten und Lieferzeiten vor Vertragsschluss sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch für Abbildungen und Angaben im Internet, in Prospekten oder sonstiges von Möbelwerft verwendetes Informationsmaterial und Preislisten; diese sind ebenfalls freibleibend und unverbindlich und gelten ausschließlich als unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots seitens des durch den Auftraggebers.

(II) Ein Vertragsverhältnis kommt erst durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung des vom Auftraggeber erteilten Auftrags (“Bestellung“) durch Möbelwerft oder seinen entsprechend bevollmächtigten Vertreter zustande. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung bei Möbelwerft stellt keine Auftragsbestätigung dar. Möbelwerft ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von 2 Wochen8 Werktagen anzunehmen. Sämtliche zwischen Möbelwerft und dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen, einschließlich etwaiger Nebenabreden, Zusicherungen sowie nachträglicher Vertragsänderungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Mündliche Vereinbarungen erlangen erst durch beiderseitige schriftliche Bestätigung in Textform ihre Gültigkeit.

(III) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Möbelwerft zu vertreten ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert. Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 VERGÜTUNG

(I) Die Höhe der geschuldeten Vergütung (“Kaufpreis“) ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Der Kaufpreis ist mit dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungszeitpunkt zur Zahlung fällig, bei Sonderanfertigungen jedoch nicht vor deren Abnahme durch den Auftraggeber. Kosten für Nebenleistungen (z.B. Montage), Versand, Verpackung oder sonstige verauslagte Kosten sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen und werden zusammen und gleichzeitig mit dem Kaufpreis abgerechnet und fällig. Da es sich bei den von Möbelwerft angebotenen Leistungen um Sonderanfertigungen handelt, hat der Auftraggeber vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarungen bei Bestellung8 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung 40 % der Auftragssumme als Anzahlung zu leisten. Möbelwerft hält sich die Vereinbarung von Abschlagszahlungen vor.

(II) Sofern der Auftraggeber Möbelwerft mit dem Entwurf eines Konzeptes für ein Werk beauftragt, jedoch nach Fertigstellung und Lieferung des Konzeptes Möbelwerft nicht mit der Herstellung des Werkes gem. dem erstellten und gelieferten Konzept beauftragt, ist Möbelwerft berechtigt, dem Auftraggeber für den Entwurf des Konzepts eine stundenmäßige Vergütung basierend auf auf Basis eines Stundensatzes von 60,– EUR pro angefangener Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen. Diese Vergütung ist mit Rechnungsstellung fällig.

(III) Zahlt der Auftraggeber den Kaufpreis sowie etwaige zusätzlichen Beträge oder eine Vergütung für einen Entwurf nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsfrist oder nicht innerhalb der für die Anzahlung oder Vergütung für einen Entwurf geltenden Frist, so kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift des geschuldeten Betrages ohne Abzug auf dem von Möbelwerft in der Rechnung angegebenen Bankkonto maßgeblich. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Möbelwerft berechtigt, sofern der Auftraggeber ein Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5%, und, sofern der Auftraggeber ein Unternehmen ist, Verzugszinsen in Höhe von 89% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Möbelwerft ist berechtigt, einen höheren Verzugsschadens auf Nachweis geltend zu machen.

Für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers behält sich Möbelwerft vor, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten vertraglichen Leistungen zurückzubehalten verweigern.

§ 4 AUFRECHNUNG, ABTRETUNGSVERBOT

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Möbelwerft anerkannten Gegenansprüchen berechtigt. Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine ihm gegen Möbelwerft zustehenden Forderungen und Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Möbelwerft an Dritte abzutreten oder sonst zu übertragen.

§ 5 VERTRAGSGEGENSTAND, EIGENTUMSVORBEHALT

(I) Der Vertragsgegenstand und Lieferumfang ergibt sich aus den mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag bzw. der von Möbelwerft bestätigten Bestellung des Auftraggebers. Der im Vertrag bestimmte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Möbelwerft. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die Möbelwerft im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Zusatzlieferungen, Materialien oder sonstigen Leistungen erwirbt. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftraggeber weder berechtigt, das Kaufobjekt zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übertragen, zu vermieten sowie anderweitig darüber zu verfügen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, verpflichtet sich der Auftraggeber, den jeweiligen Vollstreckungsbeamten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

(II) Möbelwerft behält sich bei Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung einer Gesamtlieferung das Eigentum am Liefergut – auch an Teillieferungen – vor.

Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber, zu der dieser im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt ist, erfolgt für Möbelwerft, ohne dass dieser hieraus Verpflichtungen entstehen; Möbelwerft behält sich auch an dieser Ware das Eigentum gemäß vorstehendem Absatz vor. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung erwirbt Möbelwerft Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache; die neue Sache wird der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für Möbelwerft verwahren.

Vorbehaltlich des Widerrufes aus vom Auftraggebern zu vertretenden Gründen ist dieser berechtigt, die im Eigentum oder Miteigentum von Möbelwerft stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes entgeltlich zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber mit allen Sicherungs- und Nebenrechten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Möbelwerft aus bestehenden Geschäftsbeziehungen in Höhe jeweiliger Rückstände an diesen ab; im Falle des Verkaufs von im Miteigentum von Möbelwerft stehender Ware bezieht sich diese Voraussetzung jedoch nur auf die anteilige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber ist unzulässig.

Die Abtretung gemäß vorstehendem Absatz 3 erfolgt sicherungshalber mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber zur Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber berechtigt bleibt, soweit und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Möbelwerft ordnungsgemäß nachkommt oder keine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, über die er Möbelwerft ggf. unverzüglich zu unterrichten hat, eintritt. Auf Verlangen von Möbelwerft wird der Auftraggeber diesem alle zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen; nach Eintritt der in Satz 1 bezeichneten Umstände ist Möbelwerft berechtigt, den Erwerber von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

Möbelwerft verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebern insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Möbelwerft.

Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von im Eigentum oder Miteigentum von Möbelwerft stehender Ware ist der Auftraggeber nicht berechtigt; bei Pfändungen oder Beschlagnahmen durch Dritte wird der Auftraggeber die Eigentumsverhältnisse diesen gegenüber offenlegen und Möbelwerft zur Wahrung ihrer Rechte unter Übergabe aller für eine Intervention wesentlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.

§ 6 ERFÜLLUNG, LIEFERTERMINE; AUSSETZUNG VON VERTRAGSPFLICHTEN

(I) Liefertermine werden von Möbelwerft grundsätzlich unverbindlich angegeben. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen und -fristen bedarf der schriftlichen, ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Nachträgliche schriftliche Vertragsänderungen erfordern gleichzeitig die Vereinbarung neuer Liefertermine oder Lieferfristen in Textform.

(II) Möbelwerft hat seine Leistung je nach Vereinbarung durch Bereitstellung des fertigen Werkes zur Abholung bei Möbelwerft, oder, sofern ausdrücklich und in Schriftform Textform mit dem Auftraggeber vereinbart, durch Lieferung des Werkes an die vom Auftraggeber in der entsprechenden schriftlichen Vereinbarung oder der Bestellung angegebenen Adresse an dem ggf. mit dem Auftraggeber vereinbarten Termin erfüllt. Der Auftraggeber ist von der erfolgten Bereitstellung bzw. der bevorstehenden Lieferung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Versäumt der Auftraggeber die Abholung des von Möbelwerft bereitgestellten Werkes innerhalb der vereinbarten Frist, so gerät der Auftraggeber auch ohne AbmMahnung mit Nachfristsetzung in Annahmeverzug. Ist für die Abholung kein fester Termin vereinbart, so hat Möbelwerft den Auftraggeber mit angemessener Nachfristsetzung schriftlich in Textform abzumahnenzur Abholung aufzufordern. Bei erfolglosem Ablauf der Nachfrist gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. Ist die Lieferung des Werkes vereinbart, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, wenn er trotz eines vereinbarten festen Liefertermins bei Lieferung an der angegebenen Adresse weder persönlich anwesend noch durch einen Vertreter Dritten vertreten anwesend ist, um die Lieferung entgegen zu nehmen. Haben die Parteien vereinbart, dass die Lieferung und Montage in Abwesenheit des Auftraggebers erfolgt, so erfolgt die Annahme des Werkes durch den Monteur.

Möbelwerft haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen oder Anordnungen durch Behörden) oder auf Grund von Ereignissen, die Möbelwerft die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten oder sonstigen Zulieferern von Möbelwerft eintreten, sofern Möbelwerft sie nicht zu vertreten hat. Die Leistung gilt als unmöglich, wenn sie nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit erbracht werden kann und eine spätere Leistung nur unter unangemessenem Mehraufwand möglich ist, bzw. mit anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen von Möbelwerft kollidiert. In Fällen höherer Gewalt ist Möbelwerft berechtigt, die Leistungserbringung oder Lieferung für den Zeitraum, in dem der Fall höherer Gewalt andauert, zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit, hinauszuschieben. Darüber hinaus kann Möbelwerft vom Vertrag aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen, sowie wegen Leistungsstörungen zurücktreten, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind; hierzu gehören unter anderem die Verschlechterung der Vermögens- und Kreditverhältnisse des Auftraggebers.

Wenn das Leistungshindernis infolge höherer Gewalt gem. Abs. (II) Satz 1 mehr als 3 Monate andauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die andere Vertragspartei hat an der Teillieferung kein Interesse.

Verlängert sich die Laufzeit nach Abs. (II) oder wird Möbelwerft nach Abs. (III) von der Leistungspflicht frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Möbelwerft nur berufen, wenn der Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurde.

Möbelwerft ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, welche sofort in Rechnung gestellt werden können.

(III) Terminverzögerungen, die auf von Möbelwerft nicht zu vertretenden Umständen beruhen, bewirken eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen; dies gilt auch insoweit, als solche Verzögerungen zu einem bereits eingetretenen Verzug von Möbelwerft hinzutreten. Möbelwerft wird dem Auftraggeber Umstände der genannten Art unverzüglich mitteilen.

(IV) Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die Möbelwerft zu vertreten hat, ist Möbelwerft vom Auftraggber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Hat Möbelwerft nach Ablauf auch dieser Nachfrist die Versand- bzw. Leistungsbereitschaft nicht angezeigt, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder für den Fall, dass gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Möbelwerft in bezug auf die Verzögerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, hinsichtlich dieses Teils Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; weist der Auftraggeber im Falle des teilweisen Verzuges nach, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, so stehen ihm die genannten Rechte hinsichtlich des gesamten Vertrages zu.

(V) Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, lassen vereinbarte Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsfristen unberührt. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Möbelwerft berechtigt, den ihr dadurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber endgültig die Abnahme der Ware aus Gründen, die Möbelwerft nicht zu vertreten hat, beträgt unser Schadensersatzanspruch mindestens 15% des Nettovertragspreises, ohne dass Möbelwerft zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist; dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass Möbelwerft kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

(VI) Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt in jedem Falle die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Auftraggeber zu beschaffender Unterlagen sowie Genehmigungen, Freigaben usw. sowie den rechtzeitigen Zahlungseingang bezüglich bereits vertraglich vereinbarter Anzahlungen voraus. Im Falle nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Voraussetzungen, sind die Fristen entsprechend angemessen zu verlängern. Dies gilt nicht, wenn Möbelwerft die Verzögerung zu vertreten hat. Bei Nichteinhaltung von Fristen und Terminen aus anderen Gründen als höherer Gewalt, ist der Auftraggeber berechtigt, Möbelwerft schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen; diese hat 3 Wochen nicht zu unterschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Auftraggeber hat an der bereits gelieferten Teillieferung kein Interesse.

(VII) Ereignisse und Umstände, deren Eintritt bzw. Verhinderung außerhalb des Einflussbereiches der Vertragspartner liegen (hierzu sollen neben Naturereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks und Aussperrungen auch alle von den Vertragspartnern nicht zu vertretenden Leistungshindernisse gehören, insbesondere Transport-, Verkehrs- und Betriebsstörungen – auch solche und überhaupt Leistungshindernisse bei dem Auftraggeber selber, Zulieferanten und Subunternehmern -, ferner Engpässe, Mangellagen und sonstige Verzögerungen in der Rohstoffbeschaffung bzw. Bearbeitungserschwernisse aufgrund der Eigenschaften der vom Auftraggeber beizustellenden Materialien), befreien die Vertragspartner im Umfange und für die Dauer ihres Vorliegens von ihren Vertragspflichten.

Führen Ereignisse oder Umstände der in diesem Absatz VII bezeichneten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Einstands- oder Beschaffungskosten von Möbelwerft, so kann diese unter Nachweis der Erhöhung vom Auftraggeber auch im Falle der Festpreisvereinbarung eine angemessene Preiserhöhung verlangen. Stimmt der Auftraggeber einer solchen Preiserhöhung nicht binnen einer ihm von Möbelwerft zu setzenden angemessenen Erklärungsfrist zu, ist dieser hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt.

Kann Möbelwerft aufgrund von in diesem Absatz VII bezeichneten Ereignissen oder Umständen ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung binnen einer ihr vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist endgültig nicht nachkommen, so ist der Auftraggeber hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrages unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt berechtigt. Unter im übrigen gleichen Voraussetzungen steht Möbelwerft ein solches Rücktrittsrecht zu, falls ihre Bemühungen um eine Wiederherstellung der Liefer- oder Leistungsbereitschaft, zu denen sie verpflichtet bleibt, binnen 6 Monaten nach Eintritt des Hindernisses erfolglos geblieben sind.

§ 7 ABNAHMEGEFAHRÜBERGANG

Verlangt Möbelwerft nach Fertigstellung des Werkes ausdrücklich seine Abnahme, so hat diese binnen 12 Werktagen zu erfolgen. Die Ingebrauchnahme oder Bezahlung der Rechnung durch den Auftraggeber auch ohne ein solches Verlangen seitens Möbelwerft gilt als stillschweigende Abnahme.

Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung des Werkes. Eine solche Mitteilung kann insbesondere in der Übersendung der Schlussrechnung liegen. Hat der Auftraggeber das Werk in Benutzung genommen, ohne dass eine Abnahme verlangt wird, gilt die Abnahme nach 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nicht abweichendes vereinbart ist.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Ansonsten geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Werkes – auch bei Teillieferungen – spätestens mit dessen Übergabe an den Auftraggeber, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Werkes aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist Möbelwerft berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

(I) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werkes geht mit dessen Abnahme auf den Auftraggeber über. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(II) Versendet Möbelwerft das Werk auf Verlangen des Auftraggebers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Übergabe des Werkes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder Möbelwerft der Versendung zeitlich nachgelagerte Leistungen übernommen hat. Die Auswahl des Transporteurs, des Transportmittels und des Transportweges erfolgt durch Möbelwerft mit eigenüblicher Sorgfalt, sofern nicht der Auftraggeber hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft. Die Versandart wählt Möbelwerft nach billigem Ermessen ohne Verpflichtung zur Auswahl der/s schnellsten oder billigsten Versandart/-weges.

(III) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

(IV) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

(V) Darüber hinaus ist Möbelwerft in den Fällen des § 275 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.

§ 8 MÄNGEL, GEWÄHRLEISTUNG

(I) Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Erhalt des Werkes dieses unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und festgestellte Mängel Möbelwerft unverzüglich schriftlich in Textform anzuzeigen.

(II) Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ist der Auftraggeber berechtigt, wegen insgesamt oder teilweise mangelhafter Lieferungen oder Leistungen im Umfange der Mangelhaftigkeit Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder – nach Wahl von Möbelwerft – in der der Ersatzlieferung bzw. -leistung zu verlangen, Ersatzlieferung jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Liefergutes; das Recht des Auftraggebers, bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

Zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung ist Möbelwerft eine angemessene Frist einzuräumen; andernfalls wird diese von ihren Nacherfüllungspflichten frei.

(III) Mängelansprüche einschließlich etwaiger mangelbedingter Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Auftraggeber. Im Verhältnis zu Verbrauchern richten sich die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

(I) Die Haftung von Möbelwerft und die ihrer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen für Schäden wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Mangelhaftigkeit der Ware (einschließlich daraus resultierender etwaiger Folgeschäden), Verzuges, sonstiger Pflichtverletzungen oder aus Delikt ist ausgeschlossen, soweit Möbelwerft nicht für die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsgegenstände eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine sog. Kardinalpflicht verletzt hat; Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Dieser Haftungsausschluss findet ferner keine Anwendung auf

die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Möbelwerft oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder
die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Möbelwerft oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
die gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
(II) Die vorstehende Regelung gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(III) Mit Ausnahme der Haftung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden bzw. der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz ist die Haftung von Möbelwerft – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Art und Umfang auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden vorhersehbaren Schaden beschränkt bzw. begrenzt; in bezug auf die Verletzung von Kardinalpflichten (s.o.) gilt dies allerdings nur im Falle leichter Fahrlässigkeit.

(IV) Sämtliche nach Vorstehendem nicht ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Möbelwerft und dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verjähren innerhalb von 2 Jahr nach Kenntnis von Schadenseintritt und Schadensverursacher und bei Leistungen nach deren Abnahme; bei Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder in Fällen gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich die Verjährung dagegen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(V) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

Für vertragliche wie gesetzliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers haftet Möbelwerft nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Möbelwerft haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch Möbelwerft oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Möbelwerft beruhen. Die Ersatzpflicht wird der Höhe nach begrenzt durch die Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen Möbelwerft stehen nur dem Auftraggeber zu und sind von der Abtretung ausgeschlossen. Möbelwerft haftet für den vertragsgemäßen Zustand des Produktes im Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Möbelwerft haftet nicht für Mängel, die auf einer unsachgemäßen oder übermäßigen Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber beruhen.

In diesem Zusammenhang weist Möbelwerft ausdrücklich darauf hin, dass Naturprodukte (Holz, Naturstein etc.) natürliche Qualitätsunterschiede bzw. optische und sonstige Unregelmäßigkeiten aufweisen, die dem jeweiligen Naturprodukt eigen sind und für die daher keine Haftung übernommen wird. Silikon- und Acrylfugen sind ebenfalls aus der Gewährleistung ausgenommen.

(VI) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, so hat er Möbelwerft erkennbare Mängel der Ware innerhalb von 2 Monaten nach Empfang anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Unternehmer haben die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und Möbelwerft erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

Verlangt der Auftraggeber im Falle eines Mangels Nacherfüllung, so ist Möbelwerft berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen Ersatz dafür zu liefern. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn diese für Möbelwerft unmöglich ist oder einen Aufwand erfordert, der gem. § 275 II BGB in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht. Hierzu ist Möbelwerft ausreichend Zeit zu gewähren.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages sowie Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, wenn der Gläubiger den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, zu vertreten hat oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

§ 10 TECHNISCHE HINWEISE

Alle produktspezifischen Datenblätter der verarbeitenden Materialien sind beim Hersteller zu bekommen und zu beachten. Eine ausführliche Produktbezeichnung kann jederzeit bei uns angefordert werden.

Holz ist ein Naturprodukt: Verfärbungen aufgrund von UV-Strahlung sind möglich und stellen keinen Mangel dar. Oberflächen sind grundsätzlich nicht reklamierbar sofern keine Beschädigungen wie beispielsweise Kratzer oder Dellen vorhanden sind.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Oberflächen und Ähnliches) liegen und üblich sind.

Für Oberflächenbehandlungen gilt, dass Ausdünstungen und Geruchsentwicklungen in den zuverlässigen Grenzwerten auftreten können. Farbvorgaben und Glanzgrade können aufgrund des handwerklichen Herstellungsprozesses geringfügige Unterschiede bzw. Abweichungen aufweisen.

§ 11 GERICHTSSTAND, SONSTIGE BESTIMMUNGEN

(I) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder eine Bestimmung der übrigen Vereinbarungen zwischen Möbelwerft und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke haben die Parteien die Lücke mit einer Bestimmung auszufüllen, die die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie dies zu diesem Zeitpunkt bedacht hätten.

(II) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg. Diese AGB unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.